Widerruf der Funktionszulage (Allgemeines)

albarracin, Baden-Württemberg, Monday, 04.03.2019, 23:15 (vor 2788 Tagen) @ Moana

Hallo Wolfgang,

Hallo,

wenn die Maßnahme bereits vollzogen ist, ändert eine Aussetzung nichts mehr daran. Allerdings kannst du den Vorgang sehr wohl für Dich dokumentieren und den AG anmahnen, daß er Deine gesetzlichen Rechte verletzt hat. Im Wiederholungsfall kannst du den Vorgang als "Munition" für eine Klage vor dem ArbG verwenden.

Allerdings, wenn ich das hier so lese

Brauche ich zum Aussetzen nicht einen Antrag in der BR-Sitzung?

frage ich mich schon, ob Du "sattelfest" genug bist, Deine Ansprüche auch zu formulieren und ggfs. durchzusetzen. Zumindest hast du den Verweis von mir nicht gelesen, denn sonst würdest Du die Frage nicht so stellen.
Es gibt nämlich zweierlei Aussetzungsmöglichkeiten für die SBV:

- Ggü dem AG nach § 178 Abs. 2 Satz 2 SGB IX
- Ggü dem BR nach § 178 Abs. 4 Satz 2 SGB IX

Mit den Unterschieden solltest du Dich mal eingehend befassen - zB durch Lektüre der einschlägigen Kommentierung.

--
&Tschüß

Wolfgang


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