Bewerbungsunterlagen nicht einzusehen (Allgemeines)
Nun, da würde ich sagen:
Recht auf Beteiligung am Einstellungsverfahren gemäß § 164 Absatz 1 SGB IX
Recht auf Einsichtnahme in die entscheidungsrelevanten Teile der Bewerbungsunterlagen gemäß § 178 Absatz 2 Satz 4 SGB IX
Bei fehlender Beteiligung Aussetzung und Nachholung der Beteiligung gemäß § 178 Absatz 2 Satz 2 SGB IX