Bewerbungsunterlagen nicht einzusehen (Allgemeines)
Hallo Herta,
wurde die SBV und der BR/PR über den Eingang der Bewerbung/Bewerbungen von schwerbehinderten oder gleichgestellten Bewerbern unmittelbar, also sofort unterrichtet? Wahrscheinlich nicht, dann gibt es auch diese Handlungsoption.
Wenn nicht, läge hier eine Ordnungswidrig gemäß § 238 Abs. 1 Nr. 7 SGB IX vor. Denn wer entgegen § 164 Abs. 1 Satz 4 oder 9 SGB IX eine dort bezeichnete Vertretung oder einen Beteiligten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet, handelt Ordnungswidrig und verhindert, dass die SBV ihre Rechte nach § 178 Abs. 2 Satz 4 SGB IX ausüben kann. Dadurch wird die SBV in ihrer gesetzlichen Aufgabenstellung behindert.
Wenn die SBV zu der Erkenntnis gelangt, dass der schwerbehinderte Bewerber genauso oder sogar besser geeignet wäre, kann die SBV der getroffenen Entscheidung des Arbeitgebers widersprechen und sich mit der getroffenen Entscheidung nicht einverstanden erklären.
Wenn die Beschäftigungsquote nicht erfüllt ist, kommt jetzt § 164 Abs. 1 Satz 7 – 9 SGB IX zur Anwendung. Der Arbeitgeber ist gegenüber allen Beteiligten zur Darlegung der Gründe verpflichtet und der betroffene Schwerbehinderte ist anzuhören. Damit erlangt der schwerbehinderte Bewerber für sich Erkenntnisse, ggf. sogar der Art, die ein AGG-Verfahren ermöglichen.
Der BR kann nach § 99 BetrVG die Zustimmung zu einer Einstellung verweigern, wenn gesetzliche Bestimmungen nicht eingehalten worden sind. Die Die SBV nicht über den Bewerbungseingang unterrichtet worden ist, dürfte dies ebenfalls beim BR der Fall sein. Hier liegt dann bereits ein begründbarer Grund für die Verweigerung im Rahmen der Mitbestimmung vor. Zusätzlich kann mit der allgemeinen Aufgabenstellung des BR nach § 80 Abs.1 Nr. 4 BetrVG argumentiert werden.
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Gruß
Wolfgang