Teilnahmen der SBV an Wirtschaftsausschußsitzungen (Gesamt-Konzern-SBV)
Hallo,
§ 180 Abs. 2 SGB IX läßt leider laut übereinstimmender Rechtsprechung und Kommentierung keinen Spielraum:
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__180.html
Für die Bildung einer KSBV sind mindestens zwei GSBVen zwingend notwendig. Gibt es nur eine GSBV, dann hat diese keine Ersatzrechte auf Konzernebene.
In Deinem Fall gibt es also keine SBV-Vertretung auf Konzernebene und somit auch keine SBV-Beteiligung beim KBR und dessen Ausschüssen.
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&Tschüß
Wolfgang