Gilt mit Leiharbeit besetzte Stelle als freie Stelle? (Einstellung)

sbv-nl-west, NRW, Wednesday, 03.07.2019, 08:14 (vor 1765 Tagen) @ Hendrik1

Moin Moin,

ich habe eine Frage, auch bei uns kommt es zunehmend zu Leiharbeit aufgrund des Fachkräftemangels. Wenn ein/e Schwerbehinderte/r für einen solchen besetzten Arbeitsplatz geeignet ist, kann man dann darauf hinwirken, dass die Leiharbeit zu beenden ist? Leider habe ich dazu nichts finden können.

Moin,

Zwischen dem Entleiher und dem Leiharbeitnehmer besteht kein Arbeitsverhältnis, nach dem ArbeitnehmerÜberlassungsGesetz. Arbeitsplätze, die von Leiharbeitnehmer belegt sind, sind nach Ansicht das LAG ( Berlin-Brandenburg; 03.03.2009, Az.: 12 Sa 2468/08) als „frei“ anzusehen.

Wenn ein/e Schwerbehinderte/r für einen solchen besetzten Arbeitsplatz geeignet ist<

Fallbeispiel: Der bereits beschäftigte Schwerbehinderte kann seine bisherige Tätigkeit nicht mehr ausüben und soll an anderer Stelle im Unternehmen beschäftigt werden, die von einem Leiharbeitnehmer ausgeführt wird.

Grundlegende Vorschrift ist in diesem Fall § 81 Absatz 4 Ziffer 1 SGB IX. Aus der genannten Regelung wird ein direkter Anspruch auf einen leidensgerechten und angemessenen Arbeitsplatz hergeleitet. Dieser Anspruch ist allerdings insoweit eingeschränkt, als daß die neue Beschäftigung dem Arbeitgeber zumutbar sein muß und nicht mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden sein darf. Rechtsgrundlage hierfür ist § 81 Absatz 4 Satz 3 SGB IX.

Es ist also in diesem Fall nicht unzumutbar, den Leiharbeitnehmer nicht weiter zu beschäftigen.

--
Liebe Grüße

sbv-nl-west


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