Lage des SBV-/BR-Büro bzw. Zugangskontrolle durch Arbeitgeber (Hilfsmittel)

WoBi, Wednesday, 17.07.2019, 17:58 (vor 1745 Tagen) @ Moana

Hallo Moana,

der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat gemäß § 40 Abs. 2 BetrVG für dessen Sitzungen, Sprechstunden und laufende Geschäftsführung funktionsgerechte Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen.

Durch die Mitbenutzung des Betriebsratsbüros durch die SBV wird sich ein zusätzlicher Ausstattungsanspruch für den BR gemäß § 40 Abs. 2 BetrVG ergeben. Gemäß § 179 Abs. 9 SGB IX soll die Schwerbehindertenvertretung die Räume und Mittel des Betriebsrats mitbenutzen, soweit ihr vom Arbeitgeber keine eigenen Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden. Nur wenn der BR mit mehr als seinen Mindestbedarf ausgestattet worden ist, löst die Mitbenutzung durch die SBV bei BR keinen Mehrbedarf aus. Welcher Arbeitgeber ist aber so "großzügig" gegenüber dem BR?

Der Zugang zur betrieblichen Interessensvertretung muss "barrierefrei" erfolgen können. Wobei mit "barrierefrei" nicht ausschließlich die Eignung für Rollstuhlfahrer oder Gehbehinderte zu verstehen ist. Sondern die Räume müssen ohne Überwachung / Einlasskontrolle unter Wahrung der Persönlichkeitsrechte aufgesucht werden können. Ein unbeobachteter Zugang zur betrieblichen Interessensvertretung ist sicherzustellen, was z.B. bei offenen Gangtüren und entsprechenden Verkehr auf dem Gang der "Chefetage" nicht gewährleistet ist. Gespräche müssen abhörsicher und vertraulich geführt werden können, was z.B. bei einer Trockenbauwand zwischen BR und Personalabteilung nicht gegeben ist. Wobei der BR auch die zusätzlichen Bewegungsflächen für Rollstuhlfahrer in seinem Flächenbedarf zu berücksichtigen hat. Es ist der ungehinderte Zugang zur Interessensvertretung sicherzustellen. Was im "Blaumann" in der Chefetage nicht möglich ist.

Für den BR bedarf es für seine Erwägungen über seine erforderliche Ausstattung zunächst der Klärung, ob der Arbeitgeber die SBV gesondert mit deren erforderlichen Bedarf ausstattet. Berücksichtigt er das vorher nicht, wird er seinen erforderlichen Bedarf, zum Beispiel an Räumen und Besprechungsraum zu niedrig ansetzen. Das gilt insbesondere auch für die erforderliche datentechnische Abgrenzung zwischen SBV und BR durch eigene PC-Ausstattungen, Telefon und dem BR nicht zugänglichen Schrankraum. Eine Mitbenutzung der Betriebsratsräume in direkter Hörweite von Betriebsratsmitgliedern ist durch die erforderliche Vertraulichkeit der Gespräche der SBV auszuschließen. In diese Überlegungen des BR sind auch die abweichenden Vertretungsregelungen der SBV einzubeziehen.

Unter diesen Voraussetzungen kann der BR, der vermutlich seit längerem die zugewiesenen Räume nutzt, besserer geeignete Räumlichkeiten anfordern. Bei Ablehnung der BR-Forderung kann die SBV ihren eigenen Bedarf dann einfordern und ihre besonderen Anforderungen zu ihrem Zugang umsetzen.

Also erst den BR sensibilisieren und den Bedarf beschließen lassen. Den Tagesordnungspunkt für die BR-Sitzung kann auch die SBV beantragen. ;-)

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Gruß
Wolfgang


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