Stellvertretung in Reihenfolge? (Stellvertreter/in)

fisch21, Tuesday, 13.08.2019, 16:34 (vor 1715 Tagen) @ rehein

Die Gesamt-SBV ist ein sog. Personenamt. D.h. es kann nur jeweils eine Person als Gesamt-SBV agieren. Nur bei Verhinderung der Vertrauensperson (§ 177 Abs. 1 S1 SGB IX) wird der 1. Stellvertreter aktiv.
Demzufolge kann an den GBR-Sitzungen nur die Vertrauensperson bzw. bei Verhinderung ein Stellvertreter für die GSBV teilnehmen. So wie Du es geschildert hast, nehmen an Euren GBR-Sitzungen neben d. Vertrauensperson der GSBV auch noch alle gewählten GSBV-Stellvertreter teil. Die Stellvertreter sind in e. derartigen Fall nicht im Amt und dürfen demzufolge auch nicht an den GBR-Sitzungen teilnehmen. Zusätzlich wäre eine Teilnahme der Stellvertreter in d. Fall als "unberechtigtes Fernbleiben vom Arbeitsplatz" zu bewerten bzw. als Arbeitszeitbetrug einzustufen. Ich würde diese Praxis schnellstmöglich einstellen. Für den Arbeitgeber wäre es in e. derartigen Sachlage ein einfaches entsprechende arbeitsrechtliche Disziplinarmaßnahmen (z.B. Abmahnung etc.) gegen die unberechtigt teilnehmenden GSBV-Stellvertreter durchzusetzen.


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