Anspruch der SBV auf Stellenplan (Umgang mit Arbeitgeber)

WoBi, Wednesday, 28.08.2019, 12:32 (vor 2611 Tagen) @ MartinKro

Hallo MartinKro,

Beschlüsse oder Urteile die spezifisch für die SBV ergangen worden sind, sind selten. So wie es kaum Urteile zum Stellenplan an für sich gibt und diese speziell sich auf das BayPVG beziehen. Habe dazu nichts beim Bay. Verwaltungsgerichtshof oder den bay. Verwaltungsgerichte (Ansbach, Augsburg, ..) gefunden. Hier sind Annahmen und Ableitungen unter Berücksichtigung der Einschlägigkeit erforderlich. Also den Gesetzestext der Entscheidung mit dem anzuwendenden Recht vergleichen und sich Rechtsberaten lassen.

Im Basiskommentar zum BayPVG von Aufhauser/Warga/Schmitt-Moritz wird zum Art. 30 sinngemäß ausgeführt, dass der PR einen Anspruch auf Überlassung hat. Einsicht reicht nicht aus, weil im BayPVG "zur Verfügung stellen" steht.
Der Stellenplan und Personalbedarfsberechnung ist dauerhaft für den PR erforderlich, damit dieser sein Mitbestimmungsrecht nach Art. 75 BayPVG ausüben kann. Da Maßnahmen, die der Mitbestimmung unterliegen immer wieder vorkommen, kann der PR nicht auf eine zeitweise Aushändigung oder bedarfsweise Einsicht verwiesen werden. Dies würde gegen die Grundsätze der vertrauensvollen Zusammenarbeit verstoßen und den PR in die Rolle eines "Bittstellers" zwängen.

Wenn ein entsprechender Kommentar zum BayPVG der SBV nicht vorliegt, was ich für Notwendig halten würde, einfach mal bei PR nachfragen und dort nachlesen.
Im oben genannten Kommentar wird auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.01.2002, 6 P 5.01 verwiesen.

Die Hinweise auf dauerhafte Erforderlichkeit der Unterlagen zur Beurteilung, ggf. um eventuelle Benachteiligungen zu erkennen und die Grundlage der vertrauensvollen Zusammenarbeit dürfte ein Ansatz für den Wunsch der SBV sein. Zwischenzeitlich bis zur Klärung, kann Einsicht bei PR genommen werden. Anlass könnte die Überprüfung sein, ob behinderte Beschäftigte in einer vergleichbaren Aufgabenstellung schlechter eingruppiert sind. Dazu muss nicht einmal eine Beschwerde bei der SBV vorliegen.

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Gruß
Wolfgang


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