Termine für Berwerbungsverfahren (Allgemeines)
Hallo Karin73,
"Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht zur Teilnahme an sämtlichen Bewerbungsgesprächen, wenn sich ein schwerbehinderter Mensch/gleichgestellt behinderter Mensch innerhalb der Bewerbungsfrist bewirbt. Dies steht in der Regel erst nach Ablauf der Ausschreibungsfrist fest, da diese bis zum letzten Tag ausgenutzt werden kann. Die genaue Art und Weise zur Sicherstellung der Teilnahme der Schwerbehindertenvertretung an sämtlichen Bewerbungsgesprächen bei Bewerbung eines schwerbehinderten Menschen/gleichgestellt behinderten Menschen bleibt der Arbeitgeberin überlassen. Dieser Verpflichtung kann sich die Arbeitgeberin nicht dadurch entziehen, dass sie Vorstellungsgespräche "vorzieht", ohne dass hieran die Schwerbehindertenvertretung teilnimmt. Damit nimmt sie der Schwerbehindertenvertretung die Vergleichsmöglichkeiten, die erforderlich sind, damit die Schwerbehindertenvertretung ihren Auftrag erfüllen kann, für Chancengerechtigkeit der schwerbehinderten Bewerber zu sorgen."
LAG Hessen, 17.03.2016 - 9 TaBV 128/15– 1. Leitsatz
Es ist immer wieder interessant zu erleben, wie der Arbeitgeber im 1. Schritt die Arbeitsweise der SBV durch Zeitvorgaben einschränkt und dann als 2. Schritt sich die akzeptierte Zeitbeschränkungen im Rahmen ihrer eigenen Zeitdisposition die Rechte der SBV aushebelt. Die SBV ist im erforderlichen Umfang für die ehrenamtlichen Tätigkeit freizustellen.
Hinweis zu der Stellvertretung:
Wenn die Vertrauensperson der "normalen" Arbeit nachgeht liegt keine Verhinderung vor.
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Gruß
Wolfgang