Interne Revision SBV (Umgang mit Arbeitgeber)
Hallo,
der BR und die SBV stehen unter dem besonderen gesetzlichen Schutz der Ehrenamtlichkeit. Dies soll ihre Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit ermöglichen. Der Arbeitgeber oder dessen Erfüllungsgehilfen ist der Zugang zu den Sachmittel der Interessensvertretungen verwehrt. Der BR braucht den Besuch z.B. der Fachkraft für Arbeitssicherheit oder den Datenschutzbeauftragten in seinen Räumen nicht zu dulden. Die Notwendigkeiten, den BR/SBV und den BR/SBV-Aufwand als sinnvolles und notwendiges Prüfungsobjekt durch die Revision untersuchen zu lassen unterliegt erheblichen Restriktionen. Der BR/SBV soll die Einhaltung von Schutzgesetzen zur Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Datenschutz durch den Arbeitgeber zu Gunsten der (schwerbehinderten) Beschäftigten überwachen und nicht selbst Gegenstand der Überwachung werden.
Zweifelt der Arbeitgeber an der rechtmäßigen Arbeitserledigung der SBV durch den Freistellungsanspruch, kann er dies im arbeitsgerichtlichen Verfahren klären. Kenntnisse über die Aufgabenausführungen und -erledigungen darf er nicht erlangen, auch nicht durch Revisionsuntersuchungen.
Wie sollte sonst die SBV die Persönlichkeitsrechte und die gesetzlichen Geheimhaltungsverpflichtungen erfüllen können?
Hinweis: Keine Klarnamen
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Gruß
Wolfgang