Vorlage Schwerbehindertenausweis Pflicht? (Allgemeines)

WoBi, Wednesday, 30.10.2019, 00:02 (vor 1612 Tagen) @ susanngoebel

Hallo sg,

Im Urteil vom 26.09.2013, 8 AZR 650/12 führt das BAG in der Randnummer 30 aus:
„a) Soweit die Schwerbehinderteneigenschaft dem Arbeitgeber nicht nachweislich schon bekannt ist oder – etwa bei einem Vorstellungsgespräch – eine körperliche Behinderung offensichtlich bekannt wird, zB im Falle fehlender Gliedmaßen oder der Notwendigkeit, einen Rollstuhl zu benutzen, muss der Bewerber den Arbeitgeber über seine Schwerbehinderteneigenschaft informieren. Dies hat regelmäßig im Bewerbungsschreiben selbst unter Angabe des GdB, gegebenenfalls einer Gleichstellung zu geschehen, da der Arbeitgeber jedenfalls gehalten ist, bei jeder Bewerbung das eigentliche Bewerbungsschreiben zur Kenntnis zu nehmen (vgl. BAG 16. September 2008 – 9 AZR 791/07 – Rn. 39, BAGE 127, 367).“

Allein der deutliche Hinweis im Anschreiben (oder im Lebenslauf mit deutlicher Hervorhebung - dies ist schwieriger zu realisieren und kann Ausflüchte erzeugen) ist gemäß Urteil des BAG vom 16. September 2008 – 9 AZR 791/07 – Rn. 39 ausreichend, um die Behinderteneigenschaft aufzuzeigen und die daran gebundenen Rechtsfolgen beim Arbeitgeber auszulösen. Eine Beilage einer Kopie des Schwerbehindertenausweises erfüllt diese Anforderungen bereits überobligatorisch. Die Beilage nur einer Kopie des Schwerbehindertenausweises ist dagegen nicht ausreichend, insbesondere wenn die Kopie nur in die Unterlagen eingestreut ist.
Eine Einreichung des Originalausweises ist wie die Einreichung von Originalunterlagen bei Bewerbungen unüblich. Dies kann zu Verlusten der wertvollen Unterlagen führen. Kann z.B. bei eMail-/Online-Bewerbungen systemtechnisch auch nicht durchgeführt werden.
Wenn das Arbeitsverhältnis begründet wird, kann immer noch der Ausweis eingesehen werden.

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Gruß
Wolfgang


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