Nachholung Beteiligung der SBV (Umgang mit Arbeitgeber)
Hallo,
da die Einhaltung der Beteiligungsrechte der SBV gem. § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX leider keine Wirksamkeitsvoraussetzung ist, ist die trotzdem durchgeführte Maßnahme auch nicht unwirksam.
Trotzdem sollte die SBV natürlich die Information und Anhörung einfordern - schon allein deswegen, um die Erfüllung der AG-Pflicht nach § 167 Abs. 1 prüfen zu können und auch, ob der AG hier nicht im Zuge der Versetzung eine Änderungskündigung hätte aussprechen müssen.
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&Tschüß
Wolfgang