Gibt es ein Urteil oder mehrere zum § 6 BPersVG i.V.m. § 177 SGB IX (Allgemeines)

TeaRos, Thursday, 16.07.2020, 23:12 (vor 2288 Tagen)

ÖPR in einer weit entfernten Dienststelle wurde nicht mehr gewählt. ÖSBV existiert noch.
Darf die ÖSBV bis zur Neuwahl ihr Amt weiterführen, auch wenn es keinen ÖPR mehr gibt ab 2020?
Dürfen die schwerbehinderten Menschen ab 2022 eine neue ÖSBV wählen?

Gibt es ein Urteil oder mehrere zum § 6 BPersVG i.V.m. § 177 SGB IX

albarracin, Baden-Württemberg, Friday, 17.07.2020, 08:51 (vor 2287 Tagen) @ TeaRos

Hallo,


da die SBV eine eigenständige und von PR/BR/MAV unabhängige Vertretung ist, ist die Existenz eines örtlichen PR nicht Vorraussetzung für die Wahl und das Amtieren einer örtlichen SBV (am Beispiel BetrVG/BR siehe Düwell in LPK-SGB IX, § 177 Rn 5).
Es kommt nur darauf an, daß die Dienststelle/der Betrieb weiterhin PR- bzw. BR-fähig nach den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften ist.
Dann kann eine SBV gewählt werden, amtieren und Neuwahlen initiieren.

Bei dieser Frage muß genau unterschieden werden zwischen örtlicher SBV und SBV-Stufenvertretung. Nur bei den Stufenvertretungen der SBV ist es notwendig gem. § 180 Abs. 1-3 SGB IX, daß eine PR- bzw. BR-Stufenstruktur besteht.
Da dies in der Literatur unstrittig ist, gibt es mW darüber auch keine höchstrichterliche Rechtsprechung.

--
&Tschüß

Wolfgang

Gibt es ein Urteil oder mehrere zum § 6 BPersVG i.V.m. § 177 SGB IX

Cebulon, Friday, 17.07.2020, 18:12 (vor 2287 Tagen) @ TeaRos

Dürfen die schwerbehinderten Menschen ab 2022 eine neue ÖSBV wählen?

Hallo, für den Fall einer Konstellation wie hier nach § 6 Absatz 3 BPersVG für den Geschäftsbereich einer Bundesbehörde mit GPR vergleiche Düwell, LPK-SGB IX, § 177 Rn. 24, sinngemäß:
„Zu beachten ist, dass seit der Einfügung des Satzes 2 nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BetrVG durch das BetrVerf-RG die Arbeitnehmer eines nach Satz 1 als selbstständig geltenden Betriebs durch Abstimmung eine Option für die Zugehörigkeit zum Hauptbetrieb ausüben können. Die Option bindet auch für die Wahl der SBV - denn es soll nach § 170 Abs. 1 Satz 2 SGB IX möglichst ein Gleichlauf mit dem Wahl- und Vertretungsbezirk des Betriebsrats bestehen ...“

Demnach dürfen entsprechend o.g. Kommentierung 2022 die sbM in Brandenburg zusammen mit den sbM in NRW eine gemeinsame örtliche Schwerbebindertenvertretung, nicht aber zwei getrennte Schwerbebindertenvertretungen für die beiden Standorte wählen. Ansonsten wären beide SBV-Wahlen bei getrennten Wahlen klar anfechtbar wg. offensichtlicher Verkennung des wahlrechtlichen Dienststellenbegriffs als schwerer Wahlfehler.

Gruß,
Cebulon

„Zu beacGibt es ein Urteil oder mehrere zum § 6 BPersVG i.V.m. § 177 SGB IX

TeaRos, Friday, 17.07.2020, 19:07 (vor 2287 Tagen) @ Cebulon

„Zu beachten ist, dass seit der Einfügung des Satzes 2 nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BetrVG durch das BetrVerf-RG die Arbeitnehmer eines nach Satz 1 als selbstständig geltenden Betriebs durch Abstimmung eine Option für die Zugehörigkeit zum Hauptbetrieb ausüben können. Die Option bindet auch für die Wahl der SBV, denn es soll nach § 170 Abs. 1 Satz 2 SGB IX möglichst ein Gleichlauf mit dem Wahl- und Vertretungsbezirk des Betriebsrats bestehen ...“

§ 170 Abs. 1 Satz 2 SGB IX sagt aus: Der Begriff des Betriebes und der Begriff der Dienststelle im Sinne dieses Teils bestimmen sich nach dem Betriebsverfassungsgesetz und dem Personalvertretungsrecht.

Ich verstehe den S.2 so, dass es um den Begriff einer Dienststelle geht nach § 6 BPersVG.

Bei größeren Behörden mit Außenstellen, wobei angenommen jede Außenstelle mind. 5 sbM hat. Jetzt haben mehrere der Außenstellen keinen PR. Dann fällt dies doch nicht in die öSBV, sondern in den GSBV?
Wenn bei Wegfall einer öSBV - die öSBV des Haupsitzes die Aufgaben wahrnehmen wird, dann brauchen wir keine Stufenvertretung in den Dieststellen?


"Demnach dürfen entsprechend dieser Kommentierung 2022 die sbM in Brandenburg zusammen mit den sbM in NRW eine gemeinsame örtliche Schwerbebindertenvertretung wählen, nicht aber getrennte Schwerbebindertenvertretungen für die beiden Standorte wählen. Ansonsten wären beide SBV-Wahlen bei getrennten Wahlen klar anfechtbar wg. offensichtlicher Verkennung des wahlrechtlichen Dienststellenbegriffs."

S. 1 Warum dürfen sie keine jeweils öSBV wählen, wenn beide Dienststellen den Begriff Dienststelle gem. § 6 BPersVG besitzen. D.h. wenn beide je einen eigenständigen Aufgabenbereich etc. besitzen.

Gibt es ein Urteil zum § 6 BPersVG i.V.m. § 177 SGB IX?

Cebulon, Friday, 17.07.2020, 19:55 (vor 2287 Tagen) @ TeaRos

Einfach mal diesen mehrfach zitierten „Lehr- und Praxiskommentar“ SGB IX (LPK-SGB IX) sichten zum § 177 / § 180 SGB IX. In diesem Standardwerk sind ja von Prof. Düwell viele der Wahlrechtsfragen ausgiebig, gut verständlich und eingängig kommentiert.

So sinngemäß jetzt auch BIH-Wahlbroschüre 2018, Seite 10, zum „Beschluss der Belegschaft“ zur BR-Wahl mit Verweis auf Düwell: 
“Ein solcher Beschluss der Belegschaft eines Betriebsteils, an der Betriebsratswahl im Hauptbetrieb teilzunehmen - gilt auch für die Wahlen der SBV“ Die BIH hat demnach gegenteilige frühere Ansicht aufgegeben und korrigiert. Denn auch hier gilt der Wahlgrundsatz: Der Wahlbezirk der SBV folgt dem BR-Wahlbezirk. Nichts anderes gilt mE prinzipiell für die SBV-Wahlen in Dienststellen entsprechend.

Gruß,
Cebulon

Gibt es ein Urteil zum § 6 BPersVG i.V.m. § 177 SGB IX?

TeaRos, Saturday, 18.07.2020, 08:56 (vor 2286 Tagen) @ Cebulon

Vielen Dank

Gibt es ein Urteil zum § 6 BPersVG i.V.m. § 177 SGB IX?

albarracin, Baden-Württemberg, Saturday, 18.07.2020, 13:07 (vor 2286 Tagen) @ Cebulon

Hallo Cebulon,

aus dem UP ist nicht ersichtlich, daß diese Dienststelle so einen "Anschluß" an die PR-Wahl beschlossen hat. Gibt es diesen Beschluß aber nicht, dann gibt es auch keine "Sperre" für die Wahl einer eigenständigen SBV - auch ohne örtlichen PR.
Hier müßte die Threadstarterin noch für Klarheit sorgen.

--
&Tschüß

Wolfgang

Gibt es ein Urteil zum § 6 BPersVG i.V.m. § 177 SGB IX?

Cebulon, Saturday, 18.07.2020, 21:12 (vor 2286 Tagen) @ albarracin

... ist nicht ersichtlich, daß diese Dienststelle so einen "Anschluß" an die PR-Wahl beschlossen hat.

... „diese Dienststelle“ ist keine selbständige Dienststelle mehr, da sie das genaue Gegenteil ja 2020 beschlossen hat, sondern nur noch Teil der Dienststelle (x+y) und des gemeinsamen Wahlbezirks (x+y). Einen Wahlbezirk y und Vertretungsbezirk y und eine Dienststelle y gibt es nicht mehr - da per Beschluss 2020 wahlrechtlich untergegangen.

Die Annahme, dass die Außenstelle y in Bbg. weiterhin wahlrechtlich eine „Dienststelle“ sei, halte ich eher für gewagt. Eine solche Fiktion („gelten als selbständige Dienststellen“) sehe ich nicht laut § 6 Abs. 3 BPersVG, weil ja ein eigener selbständiger öPR (nur) für Brandenburg per Belegschaftsbeschluss mit der qualifizierten Mehrheit von allen wahlberechtigten Beschäftigten gerade nicht zustande kam für diese vierjährige PR-Wahlperiode 2020 bis 2024.

Nur darüber und über sonst nichts kann die Belegschaft beschließen, als „selbständige Dienststelle“ personalvertretungsrechtlich zu gelten oder wie hier eben nicht („Viele Mitarbeiter der Außenstelle im Land Brandenburg wollten keinen öPR ... Die Mehrheit der Beschäftigten wollten keinen öPR mehr, dies erfolgte in einer Abstimmung“) für die nächste PR-Wahl nach klarer Ermächtigung in § 6 Abs. 3 BPersVG. Dort ist nirgends die Rede von einer solchen gesetzlichen Option, gleichzeitig über irgendeinen Anschluss zu beschließen, oder? Zur Dienststelle als Wahlbezirk und Nebenstellen und andere Teile von Dienststellen vgl. grdl. LPK-SGB IX, § 177 Rn. 31/32.

Gibt es diesen Beschluß aber nicht, dann gibt es auch keine "Sperre" für die Wahl einer eigenständigen SBV - auch ohne örtlichen PR. Hier müßte die Threadstarterin noch für Klarheit sorgen.

Wer hat Erfahrungen mit der SBV-Wahlpraxis in Bundesbehörden wie hier im Zusammenhang mit § 6 Abs. 3 BPersVG. Gibt’s zu obiger spannenden Schlussfolgerung (keine „Sperre“ für separate SBV-Wahl für Außenstelle in Brandenburg) im Forum noch andere Meinungen, Argumente, Quellen? Mir leuchtet jedenfalls eine solche Annahme momentan nicht ein, da für mich weder plausibel noch logisch.

Gruß,
Cebulon

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