Keine Verselbständigung mehr der Außenstelle Brandenburg (Allgemeines)
"Konsequenz Dieses örtliche Mandat der brandenburger SBV y dürfte demnach untergegangen sein, da es die „verselbstständigte Dst.“ y in Brandenburg „wahlrechtlich“ als solche offenbar gar nicht mehr gibt? Etwas anderes lässt sich m.E. auch nicht aus dem Gesetz und nicht aus der Fachkommentierung ableiten, oder?"
BPersVG
§ 6 (2) Die einer Behörde der Mittelstufe unmittelbar nachgeordnete Behörde bildet mit den ihr nachgeordneten Stellen eine Dienststelle; dies gilt nicht, soweit auch die weiter nachgeordneten Stellen im Verwaltungsaufbau nach Aufgabenbereich und Organisation selbständig sind.
Wie bereits geschrieben:
§ 6 Abs. 1 BPersVG i.V.m. § 1 sagt ja nur aus, dass Dst. Personalvertretungen bilden sollen.
Für mich heißt Personalvertretung nicht SBV. Wenn ich falsch liege, dann würde ich eine Grundlage wissen.
Der § 6 (2) 2.HS sagt nur aus, dass die Dienststelle an sich selbständig ist und nicht, dass die Beschäftigten einen PR wählen müssen, um verselbstständig zu sein.
"Frage Bei welcher örtl. PR-Wahl 2020 hat denn diese Außenstelle y mitgewählt? Oder hat PR-Regelwahl 2020 coronabedingt noch gar nicht stattgefunden und wurde verschoben - mit verlängertem PR-Mandat bis max. 31. März 2021 nach dem neuen § 26a BPersVG?"
Die Mehrheit der Beschäftigten wollten keinen ÖPR mehr, dies erfolgte in einer Abstimmung. Demzufolge fand auch keine Neuwahl statt und somit ist der ÖPR in NRW zuständig.