Umgang mit Erzieher*innen -Beschäftigung wegen Corona nicht möglich (Allgemeines)

Karin73, Im Norden, Thursday, 30.07.2020, 22:14 (vor 2274 Tagen)

Hallo zusammen,
Ich wollte mal fragen hat jemand von Euch Erfahrung mit Erzieher*innen in Kindergarten und Krippe die der Risikogruppe angehören , einen Gdb von 50 haben und vom Betriebsarzt bescheinigt bekommen haben das sie derzeit nicht am Kind arbeiten dürfen.?
Bei uns in der Kommune gibt es zwei Städtische Kitas . In jeder Kita ist eine Erzieherin mit Schwerbehinderung beschäftigt, die auf Grund von Corona derzeit nicht am Kind arbeiten dürfen. Die Erzieherinnen müssen täglich in der Kita erscheinen und ihren Dienst mit anderen Aufgaben leisten.Die erste Zeit waren es viele administrative Aufgaben, danach kam Lager aufräumen sortieren und putzen dazu.Nun sitzen die beiden im Pausenraum und basteln Geburtstag Kronen.Inzwischen gibt es für die nächsten Jahre fertige Kronen .Eine neue Aufgabe gibt es nicht.
Meine Dienststelle ist nun der Meinung sie wollen beide Erzieherinnen zum Amtsarzt schicken und zu prüfen ob die beiden überhaupt noch tragbar sind.Denn eine Erzieherin die nicht am Kind arbeiten kann kann ihren Arbeitsauftrag nicht erfüllen.
Hat jemand von Euch ähnliche Erfahrungen gemacht?
Wie wird bei Euch mit Angehörigen der Risikogruppe umgegangen? Welche Aufgaben übernehmen die bei Euch?
Über Tipps wäre ich dankbar.
Gruß Karin 73

Umgang mit Erzieher*innen -Beschäftigung wegen Corona nicht möglich

Emph, Tuesday, 04.08.2020, 12:30 (vor 2269 Tagen) @ Karin73

Grundsätzlich: Von Seiten der Gesetzlichen Unfallversicherung gibt es Handlungshilfen, auch für Kita-Personal. Dort wird auch explizit auf die Möglichkeit des Homeoffice hingewiesen:

https://www.guv-oldenburg.de/fileadmin/user_upload/guv_OL/praevention/aktuelles/Kita_SARS-CoV-2_Schutzstandard_DGUV_2020-06-05.pdf

Der Herausgeber/Autor des Standardwerkes LPK-SGB IX und vorsitzende Richter a. D. am Bundesarbeitsgericht, Prof. Franz Joseph Düwell, führt dazu im vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales geförderten Angebot der Deutschen Vereinigung für Rehabilitation aus:

„Bei schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Beschäftigten ist das Beteiligungsrecht der Schwerbehindertenvertretung (SBV) zu beachten. Nach § 167 Abs. 1 SGB IX ist es zwingende Pflicht des Arbeitgebers, die SBV schon dann einzuschalten, wenn er Schwierigkeiten bei der Beschäftigung erkennt, die in der Person eines schwerbehinderten oder gleichgestellten Beschäftigten begründet sind. Dies ist immer der Fall, wenn ein schwerbehinderter oder gleichgestellter Beschäftigter dem Arbeitgeber meldet, dass bei ihm wegen einer Vorerkrankung oder einer Behinderung ein erhöhtes Risiko besteht, schwer an COVID-19 zu erkranken. Dann hat der Arbeitgeber gemeinsam mit der SBV und Betriebs- oder Personalrat nach Lösungen zu suchen. Werden keine betrieblichen Möglichkeiten zur Verringerung des Risikos bei der Beschäftigung gefunden, so kommt eine bezahlte Freistellung nach § 616 BGB in Betracht. In vielen Behörden sind deshalb schon Hochrisiko-Personen von der Arbeit bezahlt freigestellt worden.“

Der Weg über den Amtsarzt wird wohl für den Arbeitgeber nicht zum (gewünschten?) Erfolg führen. Allein die Zugehörigkeit zu einer der Risikogruppen und die daraus ggfs. resultierenden besonderen vorübergehenden Schutzmaßnahmen dürften als Nachweis nicht ausreichen, dass der Beschäftigte nicht (dauerhaft) zur Leistung der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit in der Lage ist.

Unter uns: Ich finde es schäbig, wenn sich Arbeitgeber solcher Werkzeuge bedienen, um damit die Betreffenden, die bereits aufgrund Ihres Gesundheitszustandes in aller Regel belastet sind, dadurch (gewollt oder ungewollt) noch weiter unter Druck zu setzen. Hier sollten gerade öffentliche Arbeitgeber mit gutem Beispiel vorangehen.

Umgang mit Erzieher*innen -Beschäftigung wegen Corona nicht möglich

Remhagen, NRW, Wednesday, 05.08.2020, 07:16 (vor 2268 Tagen) @ Emph

Hallo,

danke für deinen ausführlichen Kommentar!

Insbesondere - neben deinem Beitrag - schließe ich mich auch dem letzten Absatz voll an.

--
MfG

Remhagen

(P.S. Ich gebe hier nur meine Meinung wieder)

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