Nachrücken nicht gewählter Kandidaten (Wahlen)

Cebulon, Tuesday, 06.10.2020, 16:57 (vor 1297 Tagen) @ Alter Hase

Was ist nun aber mit damaligen Wahlkandidaten, die aufgrund der damaligen begrenzten Anzahl der vom Wahlvorstand festgelegten, zu wählenden Stellvertreteranzahl, nicht gewählt wurden.

Hallo, nur wer in der sog. „Bekanntmachung der Gewählten“ als Gewählter steht nach § 15 SchwbVWO, der rückt auch nach kraft Gesetzes laut § 177 Abs. 7 Satz 4 SGB IX.

Wurde damals lediglich ein einziger Stellvertreter gewählt, was ungeschickt vom Wahlvorstand gewesen wäre, dann hätte nun Nachwahl zu erfolgen nach § 17 SchwbVWO.

Gruß,
Cebulon


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