Besteht Einladungspflicht? (Einstellung)

albarracin, Baden-Württemberg, Friday, 06.11.2020, 10:09 (vor 1261 Tagen) @ kraemerchen

Hallo,

die Einladungspflicht eines öffentlichen AG iSd § 154 Abs. 2 SGB IX besteht grundsätzlich auch bei Initiativbewerbungen, wenn tatsächlich eine freie Stelle zu besetzen ist.
Selbst wenn die beiden Bewerber mittlerweile einen andere Stelle bei einem anderen AG angetreten haben, müssen aus meiner Sicht die Bewerber eingeladen werden, wenn sie die Voraussetzungen des § 165 SGB IX erfüllen und ihre Bewerbung nicht ausdrücklich zurückgezogen haben.

Zwar hat das BAG sinngemäß entschieden, daß sich ein externer Bewerber nicht stillschweigend darauf verlassen kann, daß der AG frühere Unterlagen aufbewahrt bzw. diese bei einer erneuten Bewerbung heranzieht. Wenn aber der Bewerber im Anschreiben eine Aussage macht, daß sich an seinen persönlichen Umständen nichts geändert habe, könnte je nach konkretem Einzelfall dies aus meiner Sicht tendenziell eine hinreichend klare Aussage sein.

--
&Tschüß

Wolfgang


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