Beteiligung Aufhebungsvertrag (Allgemeines)
Hallo Zeimana,
siehe auch: BAG, Beschluss v. 14.03.2012 – 7 ABR 67/10.
Der geplante Aufhebungsvertrag eines Arbeitgebers mit schwerbehinderten Beschäftigten ist eine Angelegenheit, über die der Arbeitgeber die SBV nach § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX unverzüglich zu unterrichten hat.
Die Unterrichtung muss vor Abschluss des Aufhebungsvertrags erfolgen. Dies gilt – gerade auch bei „spontanen“ Aufhebungsverträgen. Solche können besonders gefährlich sein, weil die Betroffenen dann möglicherweise nicht rechtzeitig und unbeeinflusst Vor- und Nachteile abgewogen haben.
Die zum Abschluss eines Aufhebungsvertrags mit einem schwerbehinderten Beschäftigten führende Abgabe der Willenserklärung eines Arbeitgebers ist eine Entscheidung im Sinne von § 178 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 SGB IX, so dass die SBV vor dieser Entscheidung anzuhören ist.
--
Liebe Grüße
sbv-nl-west