Vertragsfreiheit = Verzicht auf Wartezeit (Einstellung)

albarracin, Baden-Württemberg, Saturday, 26.12.2020, 12:29 (vor 1214 Tagen) @ kraemerchen

Hallo,

was ist Dir an den bereits gefundenen Belegstellen nicht klar?

Im Arbeitsrecht besteht eine eingeschränkte Vertragsfreiheit, die Abweichungen von Gesetzen zugunsten des AN grundsätzlich zulässt.
Wie die Gerichte in der Begründung anführen, ist eine Verkürzung bzw. ein vollständiger Ausschluß der Wartezeit gem. §1 Abs. 1 KSchG jederzeit vertraglich möglich (BAG v. 24.11.2005; ErfK, Oetker, § 1 KSchG Rn 34). Zwar kann dies theoretisch auch mündlich bzw. durch konkludentes Handeln vereinbart sein, aber es empfiehlt sich nun mal ein klare Formulierung im Arbeitsvertrag.
An dieser klaren Formulierung fehlte es in beiden Tatbeständen, die den von Dir zitierten Urteilen zugrunde lagen.

--
&Tschüß

Wolfgang


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