Unaufflällige Einstreuung oder auffällig genug? (AGG)

kraemerchen, Frankfurt, Wednesday, 27.01.2021, 17:22 (vor 1157 Tagen)

Hallo,

bei uns hatte sich eine schwerbehinderte Bewerberin beworben und hatte im Fließtext im vorletzten Absatz des einseitigen Anschreibens geschrieben "Ich werde zu Einhundert Prozent engagiert Ihre Interessen vertreten und lösungsorientiert arbeiten und das trotz sechszig GdB.". Ist das nun eine unauffällige Einstreuung oder ist das eine ausreichend auffällige Formulierung?

Leider habe ich bis jetzt noch keine Urteile gefunden, bei denen einE KlägerIn im Anschreiben "sechszig GdB" geschrieben hat, nicht eingeladen wurde und daher eine Entschädigung geltend gemacht wurde.

Was sagt eigentlich die aktuelle BAG-Rechtsprechung vom 8. Senat dazu? Gibts dazu einen "Katalog", wie man als schwerbehinderte Bewerberin die Schwerbehinderung mitteilen muss und ob z. B. o. g. ausreicht?

Danke Euch.

GLG


gesamter Thread:

 RSS-Feed dieser Diskussion