Unaufflällige Einstreuung oder auffällig genug? (AGG)

garda, Berlin, Thursday, 28.01.2021, 08:07 (vor 1178 Tagen) @ kraemerchen

Hallo,

bist du so ein klein wenig ein Urteilsfetischist?

Vielleicht mal ganz grundsätzlich, weil ich auch das auch in anderen Beiträge immer wieder lese: wir sind hier in Deutschland und unser Recht leitet sich hauptsächlich vom römischen und germanisch/sächsischen Recht ab. Wir haben hier kein angelsächsisches Case Law bei dem Urteile neben dem geschriebenen (kodifizierten) Recht steht. Schon gar nicht gibt es irgendwelche Tabellen was durchgeht und was nicht. Urteile sind Einzelfallentscheidungen und geben maximal eine Tendenz vor. Ist der Einzelfall anders, gibt es auch ein anderes Urteil. Dazu kommen die Ermessensspielräume der Richter um Sachverhalte zu bewerten.

Das Wort sechzig ausgeschrieben ist sicherlich nicht auffällig, die Abkürzung GdB muss auch nicht jeder kennen.

Ich persönlich halte das für eine nicht auffällige Erwähnung. da das Wort und die Abkürzung im Textfluss untergehen und wohl auch sollen. Wie das Gericht A, B oder C sieht bleibt abzuwarten, wie es ein LAG sieht auch und ob es zu einer Revision kommt, wer weiß das schon?

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Mit freundlichen Grüßen

Michael


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