Antrag auf Vollfreistellung (Allgemeines)

WoBi, Saturday, 20.02.2021, 10:27 (vor 2069 Tagen) @ Wauzi32

Hallo Wauzi32,

der 1. Schritt, die Berechnungsgrundlage des Arbeitgebers anfordern, hast du bereits gemacht.
2. der Weisung zur weiteren Arbeitsausübung nachkommen und sich ggf. zu 100 % "kalt" bedarfsorientiert freistellen durch entsprechende Ab- und Rückmeldung bei der direkten Führungskraft. Also an allen Sitzungen z.B. des Betriebsrates, einschließlich Ausschusssitzungen nebst Vor- und Nacharbeiten, Monatsgespräch, ... nutzen. Seminare besuchen, den Wissen bleibt. Nicht nur für die SBV, sondern auch für BR-Grundlagen, allgemeines Arbeitsrecht wie ArbZG, BUrlG, KSchG, MuSchG, AGG, MiLoG, NachwG, BEEG, ....
3. Die Anzeige für die Ausgleichsabgabe für das Jahr 2019 überprüfen - sollte dir vorliegen
4. Die Anzeige für die Ausgleichabgabe für das Jahr 2020, die der Arbeitgeber bis zum 31.03.2021 abzugeben hat , abwarten und ab 01.04.2021 einfordern.
5. Werte vergleichen, auch mit den Daten aus Schritt 1.

§ 164 Abs. 2 SGB IX
"Die Arbeitgeber haben der für ihren Sitz zuständigen Agentur für Arbeit einmal jährlich bis spätestens zum 31. März für das vorangegangene Kalenderjahr, aufgegliedert nach Monaten, die Daten anzuzeigen, die zur Berechnung des Umfangs der Beschäftigungspflicht, zur Überwachung ihrer Erfüllung und der Ausgleichsabgabe notwendig sind. Der Anzeige sind das nach Absatz 1 geführte Verzeichnis sowie eine Kopie der Anzeige und des Verzeichnisses zur Weiterleitung an das für ihren Sitz zuständige Integrationsamt beizufügen. Dem Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrat, der Schwerbehindertenvertretung und dem Inklusionsbeauftragten des Arbeitgebers ist je eine Kopie der Anzeige und des Verzeichnisses zu übermitteln."

6. Aktiver werden beim Stellenbesetzungsverfahren, Gleichstellungen und Feststellungen einer Behinderung, um die Anzahl zu erhöhen. Ggf. "unbekannte" Schwerbehinderte im Betrieb erkennen und auf Nachteilsausgleiche wie z.B. Zusatzurlaub hinweisen.

7. Über die Auswirkungen und Vor- bzw. Nachteile einer Vollfreistellung nachdenken. Die SBV ist eine gewähltes Ehrenamt. Was kann bei der nächsten Wahl passieren? Wenn voll freigestellt geht der eigene Arbeitsplatz "verloren" und wird ggf. nachbesetzt und der direkte Kontakt in die Abteilung entfällt. Bei einer vollen Freistellung ist die Einsatzplanung einfacher, bei bedarfsorientierter Freistellung erfolgen Arbeitsunterbrechungen spontan, was den Betriebsablauf stören kann. Bei einer knappen 100 kann ein JoJo-Effekt eintreten. Also mal ein Blick auf das Alter für rentennahe Jahrgänge, Übergangsregelungen, Altersteilzeit, ... zur Prognose werfen.

--
Gruß
Wolfgang


gesamter Thread:

 RSS-Feed dieser Diskussion