Umsetzung nach Prüfpflicht (Allgemeines)

WoBi, Sunday, 18.04.2021, 17:40 (vor 1102 Tagen) @ Karin73

Hallo Karin73,
erstmal Glückwunsch, dass der öffentliche Arbeitgeber seinen gesetzlichen Verpflichtungen nach § 164 Abs. 1 SGB IX nachkommt. :-)

Bei einem internen Wechsel über Fachbereiche/Sachgebiete/Abteilungen gibt es die abgebende und die aufnehmenden Führungskraft, die hier mitsprechen können. Außer eine übergeordnete Instanz (= oberster Dienstherr) regelt dies für die untergeordneten Führungskräfte.;-)

Hier könnte die SBV doch ein Kompromiss im Sinne eines bestmöglichen Nutzen für die Dienststelle vorschlagen. Durch den frühzeitigen Abgang des "Wissensträger" am neuen Arbeitsplatz kann Wissen verloren gehen, eine Einarbeitung erschweren, eine Übergabe unmöglich und die Abläufe ins "Stocken" geraden.
Ob es der abgebenden Führungskraft zum Vorteil reicht die Person einen Monat länger "festzuhalten"? Vielleicht sind noch Gleitzeitguthaben oder Alturlaub offen, was vor dem Wechsel abgebaut werden sollte. Solche "Altlasten" sollten doch nicht mitgenommen werden und den neuen Arbeitsplatz belasten?
Wie wäre es für den Ausgleich des zusätzlichen Monats eine intensive Mitarbeit zur Einarbeitung im Mai am neuen Arbeitsplatz mit 3 zu 2 Tagen? Dafür wird im Juni im alten Arbeitsplatz mit 3 zu 2 Tagen noch ausgeübt, um dort ggf. eine Einarbeitung zu ermöglichen.
Also eine Win-Win-Situation für alle schaffen.

--
Gruß
Wolfgang


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