Informationen zur Pflege (Allgemeines)

WoBi, Thursday, 03.06.2021, 19:16 (vor 1052 Tagen) @ Wauzi32

Hallo Wauzi32,
ist der Arbeitgeber überhaupt berechtigt die Kommunikation und die Arbeit der betrieblichen Interessensvertretung zu überwachen und deren Kommunikations- und Informationsmöglichkeiten einzuschränken?
Der Arbeitgeber ist nicht berechtigt Arbeitsmittel der Interessensvertretung zu kontrollieren, noch diese zu überwachen.
Eine Begrenzung der Internetzugriffe setzt die Überwachung der Zugriffe und ggf. deren Aufzeichnung voraus. Damit ist eine Leistungs- und Verhaltenskontrolle der gewählten Interessensvertretung möglich. Die Interessensvertretung wird in der Ausübung ihres Ehrenamtes behindert.
Die Behinderung z.B. eines Betriebsrates stellt eine strafbare Handlung dar.

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Gruß
Wolfgang


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