Grad der Schädigung (Allgemeines)
sei zB auf den LPK-SGB IX, Dau, § 152 Rn 32 verwiesen: "Die Feststellung der MdE oder des GdS gilt zugleich als Feststellung des GdB."
So auch ausdrücklich „Praxishinweis“ Nr. 1 von Prof. Dr. Hermann Plagemann vom 20.07.2018 in einer Urteilsanmerkung wie folgt:
„Die Bewertungen in Schwerbehindertenverfahren sind in der Tat für die_gesetzliche Unfallversicherung nicht maßgeblich.“
„Umgekehrt allerdings hat die Versorgungsverwaltung die seitens der Unfallversicherung festgestellten MdE-Werte zu übernehmen (§ 152 Abs. 2 SGB IX).“
Gruß,
Cebulon