§ 178 (2) (Allgemeines)

Scheeks, im MTK, Friday, 26.11.2021, 09:17 (vor 1789 Tagen) @ Hansmann

Hallo Hansmann

was fällt Beispielsweise unter den Angelegenheiten, wo der Arbeitgeber nach §178 (2) SGB 9 die SBV zu unterrichten und anzuhören hat?

bifavi hat dir den Satz auf dem § 178 Abs 2 schon genannt, für dich relevant ist "in allen Angelegenheiten ..., die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren."

Hintergrund meiner Frage ist, ich möchte mit er Geschäftsführung ein Arbeitspapier erstellen, wo möglichst viele Beispiele für die Unterrichtungspflicht niedergeschrieben sind. (Kündigung, Versetzung, Neubau ist klar, aber was könnte es noch geben?

Wie und weshalb sollte man "alle Angelegenheiten, welche Schwerbehinderte und Gleichgestellte einzeln oder als Gruppe betreffen", denn überhaupt erst einschränken?
Du müsstest ganz höllisch aufpassen, dass eure Liste keinesfalls einen abschließenden Charakter erfährt - auch wenn das rechtlich nicht haltbar und daher unwirksam wäre, wird der AG deine Informationsrechte doch immer wieder im Sinne einer solchen Liste einschränken wollen. Du baust damit einen Käfig für dich selbst.
Wenn du dagegen ganz ausdrücklich betonst, dass die Liste nur einige Beispiele als Muster enthält o.ä., ist das hoffentlich unschädlich.


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