mitteilungspflicht an die schbv durch den pr? (Umgang mit BR / PR)
Hallo Franz,
sowohl aus dem SGB IX wie auch aus dem BetrVG oder BPersVG ergibt sich Pflicht der Zusammenarbeit der MA-Vertretungen. Es untersagt aber auch weder dem BR oder PR das diese handeln dürfen.
Aus dem § 84 ergibt sich alleine nicht für den BR/PR die Pflicht der Einbeziehung der SchwbV aber aus § 84 i.V. mit § 93 SGB IX.
Siehe aber auch einmal § 93 SGB IX
Aufgaben gegenüber schwerbehinderten Menschen
Die allgemeine Pflicht zur Förderung der Eingliederung schwerbehinderter Menschen folgt für den Betriebsrat schon aus § 80 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG, für den Personalrat aus der entsprechenden Bestimmung des § 68 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG.
. Ferner wird deutlich, dass sie insoweit die Arbeit der Schwerbehindertenvertretungen zu unterstützen haben, insbesondere bei unkooperativem Verhalten des Arbeitgebers (Basiskommentar Rdnr. 5 zu § 23 SchwbG).
Wenn der Betroffene aber die Einbeziehung der SchwbV nicht möchte hat der BR/PR dieses auch zu berücksichtigen, nur der AG wäre verpflichtet die SchwbV auch einzubinden wenn es der Betroffene nicht möchte, denn der § 84 lässt hier dem Betroffenen oder/und AG keine Wahlmöglichkeiten.