mitteilungspflicht an die schbv durch den pr? (Umgang mit BR / PR)

hackenberger, Friday, 01.09.2006, 12:28 (vor 6459 Tagen) @ Franz aus den Bergen

Hallo Franz,

sowohl aus dem SGB IX wie auch aus dem BetrVG oder BPersVG ergibt sich Pflicht der Zusammenarbeit der MA-Vertretungen. Es untersagt aber auch weder dem BR oder PR das diese handeln dürfen.

Aus dem § 84 ergibt sich alleine nicht für den BR/PR die Pflicht der Einbeziehung der SchwbV aber aus § 84 i.V. mit § 93 SGB IX.

Siehe aber auch einmal § 93 SGB IX

Aufgaben gegenüber schwerbehinderten Menschen
Die allgemeine Pflicht zur Förderung der Eingliederung schwerbehinderter Menschen folgt für den Betriebsrat schon aus § 80 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG, für den Personalrat aus der entsprechenden Bestimmung des § 68 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG.
………. Ferner wird deutlich, dass sie insoweit die Arbeit der Schwerbehindertenvertretungen zu unterstützen haben, insbesondere bei unkooperativem Verhalten des Arbeitgebers (Basiskommentar Rdnr. 5 zu § 23 SchwbG).

Wenn der Betroffene aber die Einbeziehung der SchwbV nicht möchte hat der BR/PR dieses auch zu berücksichtigen, nur der AG wäre verpflichtet die SchwbV auch einzubinden wenn es der Betroffene nicht möchte, denn der § 84 lässt hier dem Betroffenen oder/und AG keine Wahlmöglichkeiten.


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