kandidaten (Wahlen)

Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Tuesday, 05.09.2006, 15:50 (vor 6454 Tagen) @ traute

Hallo Traute,
der "Däubler" meint dazu:

§7 Wahlordnung (Rn 8)
Stellt der WV fest, dass eine Vorschlagsliste unheilbare Mängel (§ 8 Abs. 1 WO ) oder heilbare Mängel (§ 8 Abs. 2 WO ) enthält, ist der Listenvertreter unverzüglich unter Angabe der Gründe schriftlich zu unterrichten.
Die WO legt nicht ausdrücklich fest, ob dem Listenvertreter dabei das Original der Vorschlagsliste zurückzugeben ist, damit – bei Mängeln nach § 8 Abs. 2 WO – auf diesem die Behebung der Beanstandungen erfolgen kann.
In dieser Hinsicht ist von wesentlicher Bedeutung, dass in der WO zum BPersVG diese Frage durch entsprechende Regelungen sowohl hinsichtlich der unheilbaren als auch der heilbaren Mängel geklärt worden ist (vgl. § 10 Abs. 2 WO BPersVG: "Wahlvorschläge gibt der Wahlvorstand zurück" und § 10 Abs. 5 WO BPersVG: "Wahlvorschläge hat der Wahlvorstand zurückzugeben").

Es ist kein zwingender Grund ersichtlich, im Bereich des Betriebsverfassungsrechts anders zu verfahren und dem Listenvertreter statt des Originals eine Kopie der Vorschlagsliste auszuhändigen.

Verschiedentlich wird darauf hingewiesen, dass die beanstandete Vorschlagsliste aus Beweisgründen dem Listenvertreter nicht im Original ausgehändigt werden sollte, sondern lediglich eine Ablichtung, auf der die beanstandeten Mängel behoben werden können (vgl. FKHES, Rn. 7 m. w. N.).
Dabei wird jedoch übersehen, dass für einen Vergleich mit der nach Beseitigung der Mängel nach § 8 Abs. 2 WO an den WV zurückgegebenen Vorschlagsliste bzw. zum Zwecke der Beweissicherung eine Kopie der beanstandeten Liste, die bei den Unterlagen des WV verbleibt, durchaus ausreicht.

Für den Fall der Ungültigkeit einer Vorschlagsliste nach § 8 Abs. 1 WO genügt die beim Wahlvorstand verbleibende Kopie für eventuelle Beweiszwecke ebenfalls. Es wird allerdings zweckmäßig sein, wenn in der Niederschrift der Sitzung des WV, in der durch Beschluss die Feststellung vorhandener Mängel einer Vorschlagsliste getroffen wurde, zugleich ein Hinweis auf die Ablichtung vor der Rückgabe der Liste an den Listenvertreter erfolgt.

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Herzlichen Gruß
Hans-Peter


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