Wie wählen? (Wahlen)

Cebulon, Sunday, 24.07.2022, 13:23 (vor 636 Tagen) @ ClaudiJa

Aktuell sieht die Situation so aus, dass wir insgesamt 9 Menschen mit Behinderung im Unternehmen haben, 5 in Betrieb A und 4 in Betrieb B. Wir können also wieder nur in Betrieb A wählen und die örtliche SBV des Betriebes A übernimmt die Rechte und Pflichten der GSBV auch für die Menschen mit Behinderung im Betrieb B. Richtig?

Hallo Claudia, absolut so korrekt laut § 180 Abs. 1 Satz 2 SGB IX, sofern in diesem Unternehmen ein GBR existiert.

Was ist aber in dem Fall, dass während der Amtszeit der SBV ein Mitarbeiter mit Behinderung aus Betrieb A ausscheidet und dort dann auch nur noch 4 Menschen mit Behinderung beschäftigt wären?

Diese Rechtsfrage ist derzeit umstritten in der Literatur sowie RSpr. Rechtsbeschwerde ist anhängig beim BAG – 7 ABR 27/21. Mündliche Verhandlung vom BAG angekündigt für 19.10.2022. Zu der bislang vorherrschenden Meinung vergleiche Sachadae, LPK-SGB IX, 6. Aufl. 2022, § 17 SchwbVWO Rn. 12 Fußnote 14, sowie auch Düwell in SuI 1/2022 ab Seite 10.

Gäbe es dann für alle keine SBV/GSBV mehr, so dass dann die (an sich weit auseinander liegenden) Betriebe A und B zusammengelegt werden müssten, um überhaupt wieder eine SBV wählen zu können?

Zusammenfassung für die SBV-Wahl ist nicht möglich, weil ja keine räumliche Nähe, also wahlrechtlich von vornherein ausgeschlossen.

Sollten wir die Zusammenlegung der Betriebe A und B jetzt vor der Wahl schon mit dem Arbeitgeber vereinbaren und dann im Herbst nur eine SBV wählen, um dem Umstand zuvorzukommen, dass während der Amtszeit Veränderungen eintreten könnten, die zu einer SBV-losen Zeit führen würden?

In jedem Fall wäre die KSBV konzernweit notfalls „Ersatzvertretung“ gemäß ständiger Rechtsprechung zur sog. Unwirksamkeitsklausel.

Ist es überhaupt möglich, nur für die SBV-Wahl Betrieb A und B zu einem zusammenzulegen, aber für den BR beide Betriebe weiter bestehen zu lassen?

Klar, aber nur Zusammenfassung für die SBV-Wahl, sofern räumliche Nähe, sonst nicht.

Und kann jemand, der in einem einzigen zusammengelegten Betrieb SBV (und GSBV?) ist, auch in die KSBV gewählt werden?

Prinzipiell ja, das wäre rein rechtlich möglich. Grund: In die KSBV kann auch gewählt werden, wer nicht örtliche SBV bzw. GSBV ist entsprechend § 177 Abs. 3 SGB IX.

Gruß,
Cebulon


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