Briefwahl beim vereinfachten Wahlverfahren (Allgemeines)

Hendrik1, Niedersachsen, Tuesday, 11.10.2022, 12:55 (vor 1470 Tagen) @ biba6719

Moin moin Biba,

hier ein Link dazu
https://www.berlin.de/hvp/wichtiges-fuer-die-sbv/wahlen/artikel.1204174.php

und hier ein Auszug aus dieser Seite.

"virtuelle Wahlversammlung
Während der Pandemie konnten Wahlversammlungen im vereinfachten Verfahren zur Wahl der Schwerbehindertenvertretung (SBV) auch virtuell als Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt werden. Ab 20. März 2022 gilt eine Änderung der Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen (SchwbVWO), mit der diese Praxis dauerhaft ermöglicht wird.

Mit dem Teilhabestärkungsgesetz wurde in § 28 SchwbVWO die Möglichkeit geschaffen, Wahlversammlungen im vereinfachten Wahlverfahren nicht nur in Präsenz, sondern auch mittels Video- und Telefonkonferenz abzuhalten. Die Stimmabgabe erfolgte dann per Briefwahl. Diese Sonderregelung war bis 19. März 2022 gültig. Der Gesetzgeber hat die Wahlordnung nun dahingehend geändert, dass die Regelung auch unabhängig von der COVID-19-Pandemie bestehen bleiben und dauerhaft etabliert werden kann. Dazu wird der § 28 aufgehoben. Dem § 20 wird dafür folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Die Wahlversammlung der Schwerbehindertenvertretung kann im vereinfachten Wahlverfahren mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Eine Aufzeichnung ist unzulässig. Für die Ausübung des Wahlrechts durch Stimmabgabe bei der Wahl der Schwerbehindertenvertretung und ihrer stellvertretenden Mitglieder gilt § 11 entsprechend.“"

Mehr weiß ich leider auch nicht.

Ggf. das zuständige Integrationsamt fragen.

Für mich scheint diese Möglichkeit nur zu bestehen, wenn nicht zur Wahlversammlung in Präsenz, sondern Videokonferenz eingeladen wird.
Rechtssicher bin ich nicht.

Liebe Grüße

Hendrik


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