Verschiebung SBV-Wahlen? (Allgemeines)

Cebulon, Saturday, 05.11.2022, 21:16 (vor 531 Tagen) @ Tomson

Leider hat sie auch mich nicht damit betraut, das für sie zu erledigen.

Hallo Tom,

für eine Verhinderungsvertretung der Stellvertretung muss diese nicht gesondert von der Vertrauensperson betraut werden. Das erfolgt kraft Gesetzes lt. § 177 Abs. 1 Satz 1 SGB IX und nicht per Beauftragung. Nachzulesen in wohl jedem „Standardkommentar“ zum SGB IX. Zum Verschieben gibts da gar nichts, da klarer Befehl in der Wahlordnung.

Wie ist in einem solchen Fall korrekt zu verfahren?

Sofort einen Wahlvorstand bestellen - sofern noch im Amt! Ansonsten nach § 1 Abs. 2 SchwbVWO verfahren zur Wahl eines Wahlvorstands, wenn SBV-Mandat schon erloschen sein sollte.

Es stellt sich daher die Frage, ob nicht ein vereinfachtes Wahlverfahren mit Einberufung einer Wahlversammlung zum Tragen kommt.

Diese Frage würde sich allenfalls dann stellen, wenn sich der ÖPNV seit den letzten Wahlen gravierend zwischen den Betriebsstätten (wie viele davon gibt es – und wie weit sind diese jeweils voneinander entfernt?) verbessert haben sollte. Allein darauf, wie weit die Betriebsstätten vom Hauptbetrieb entfernt sind, kommt es ohnehin nicht an. Hier ist auf die Entfernung von sämtlichen Betriebsstätten untereinander jeweils zwingend abzustellen. Auch darauf, ob hier alle sbM bspw. in einem bestimmten Betriebsteil arbeiten oder z.B. weit verstreut, kommt es nicht an. Auch auf die Erreichbarkeit des Hauptbetriebs etwa „per Post, Telefon oder mithilfe moderner Kommunikationsmittel“ ist unerheblich für die Frage der räumlichen Nähe, sagt BAG. Maßgeblich ist folglich die Lage aller Betriebsteile zueinander. Vgl. zuletzt auch BAG, 16.03.2022 - 7 ABR 29/20, zur „räumlich weiten Entfernung“ m.w.N.

Die folgende nicht belegte These der BIH in ZB Spezial 2022 in Kapitel 4.1.2 halte ich hingegen für falsch und für nicht nachvollziehbar sowie für unvereinbar mit dem Gesetzeswortlaut in § 177 Abs. 6 Satz 3 SGB IX und ständiger Rspr. BIH: „Auch die immer weiter fortschreitende Digitalisierung ist zu berücksichtigen.“ Davon steht - nichts - in § 18 SchwbVWO und auch nichts in der gesetzlichen Grundnorm in § 177 Abs. 6 Satz 3 SGB IX – folglich auch kein Tatbestandsmerkmal nach gängiger juristischer Auslegung.

Gruß,
Cebulon


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