SBV Stellvertretung Rücktritt und Nachwahl (Wahlen)

WoBi, Friday, 02.12.2022, 09:06 (vor 504 Tagen) @ Andreas-B

Hallo Andreas-B,

1. Es gib so was wie Voraussetzungen für die Wählbarkeit in § 177 Abs. 3 SGB IX:

"Wählbar sind alle in dem Betrieb oder der Dienststelle nicht nur vorübergehend Beschäftigten, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und dem Betrieb oder der Dienststelle seit sechs Monaten angehören; besteht der Betrieb oder die Dienststelle weniger als ein Jahr, so bedarf es für die Wählbarkeit nicht der sechsmonatigen Zugehörigkeit. Nicht wählbar ist, wer kraft Gesetzes dem Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- oder Präsidialrat nicht angehören kann."

2. Eine Wahl ist kein Wunschkonzert, sondern der Wählerwille bestimmt die Reihenfolge der stellvertretenden Mitglieder der SBV, wenn mehr als ein Stellvertreter zu wählen ist.

3. Die Voraussetzungen für eine Nachwahl von Stellvertreter ist in § 21 SchwbVWO geregelt.
Die Anzahl der Stellvertreter bestimmen die Wahlberechtigten in der Wahlversammlung.

--
Gruß
Wolfgang


gesamter Thread:

 RSS-Feed dieser Diskussion