Beteiligung bei Versetzung (Allgemeines)
Hallo,
wie bereits geschrieben hat die GSBV in einem Betrieb, der eine eigene örtliche SBV hat, keinerlei Ersatzrechte.
Wenn die örtliche SBV verhindert ist, hat deren Stellvertretung die Aufgabe wahrzunehmen.
An sich läuft eine Beteiligung der SBV bei einer Versetzung wie sonst auch bei personellen Einzelfällen:
- ausführliche Begründung des AG
- Überlassung sämtlicher notwendiger Unterlagen
- Stellungnahme der SBV nach Rücksprache mit dem/der Betroffenen, ggfs. mit konkreten Zusatz- oder Alternativvorschlägen.
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&Tschüß
Wolfgang