Urtel BAG 2 AZR 378/18; Stellungnahme SBV Frist (Kündigung)
Moin Moin,
ich habe dieses Thema nicht finden können. Im Dezember 2018 gab es obenstehendes Urteil.
Bekannt war mir aus diesem nur, dass der AG die SBV auch später informieren kann, ohne dass die Kündigung unwirksam wird.
In einer Randnummer weiter unten steht etwas für den öffentlichen Dienst wesentliches. Die Schwerbehindertenvertretung hat nicht die Fristen des Personalrats, sondern es gelten die Fristen des Betriebsverfassungsgesetztes, da die Stellungnahme der SBV immer an identische Fristen gebunden sein sollte.
Diese sind deutlich kürzer als bei uns:
Außerordentliche Kündigung unverzüglich maximal 3 Tage.
Ordentliche Kündigung: 7 Tage.
Der Tag der Zustellung ist der 1. Tag der Frist, endet die Frist auf einem Feiertag / Wochenende, verlängert sie sich bis zum nächsten Werktag, wie für den Betriebsrat.
Liebe Grüße
Hendrik