Urteil BAG 2 AZR 378/18; Stellungnahme SBV Frist (Kündigung)

WoBi, Sunday, 19.03.2023, 22:39 (vor 404 Tagen) @ Hendrik1

Hallo Hendrik1,

Der Tag der Zustellung ist der 1. Tag der Frist, endet die Frist auf einem Feiertag / Wochenende, verlängert sie sich bis zum nächsten Werktag, wie für den Betriebsrat.

stimmt nicht. Es handelt sich hier um eine "Ereignisfrist" und damit wird der Tag der Zustellung nicht mitgerechnet.
Rechtsgrundlage ist dafür der § 187 Abs. 1 BGB

"(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt."


Das BAG macht es sich leicht von einer "planwidrige Regelungslücke" zu sprechen und alle Interessensvertretungsgesetze über "einen Kamm" auf das BetrVG zu reduzieren. Eine unterschiedliche Behandlung ist z.B. in § 179 Abs. 3 SGB IX vorgegeben.
"(3) Die Vertrauenspersonen besitzen gegenüber dem Arbeitgeber die gleiche persönliche Rechtsstellung, insbesondere den gleichen Kündigungs-, Versetzungs- und Abordnungsschutz, wie ein Mitglied des Betriebs-, Personal-, Staatsanwalts- oder Richterrates."

Warum sollten unterschiedliche Fristen für die Stellungnahme nicht möglich sein?

Link zum genannten Urteil: https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/2-azr-378-18/

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Gruß
Wolfgang


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