Aufbewahrungsdauer BEM-Akte? (Allgemeines)

Cebulon, Friday, 14.04.2023, 21:45 (vor 377 Tagen) @ garda

Ich finde es immer erstaunlich wie zu jeder Frage ein Paragraf gesucht wird. Du wirst keinen Paragrafen finden, denn es gibt keinen.

Naja, es ist m.E. grundsätzlich nicht falsch, hier nach Gesetzesgrundlage zu fragen. Mich erstaunt das nicht: Schließlich leben wir in einem Rechtsstaat. Und auch eine BV/DV hat sich natürlich zwingend an Grundsätze der EU-DSGVO und am BDSG oder Landesdatenschutz zu orientieren, z.B. § 26 BDSG, oder? Da gibt’s keinen rechtsfreien Raum insoweit: Auch Betriebsvereinbarung darf nicht gegen die „höherrangige“ DSGVO verstoßen (Fachanwalt Thomas Berger, CuA 1/2019, Seite 27)

Und bei Widerruf der Einwilligung ist wohl unverzüglich zu löschen/ vernichten, und zwar egal, was da in einer BV/DV oder Inklusionsvereinbarung steht, oder nicht?

… keinen Paragrafen, denn es gibt keinen.

Aber jede Menge „Artikel“ in der EU-Grundverordnung! Es gibt jedoch Grundsätze, die zu beachten sind. Sonst ist unter Umständen ggf gesamte Vereinbarung nichtig:
• Rechtmäßigkeit,
• Verarbeitung nach Treu und Glauben,
• Transparenz,
• Zweckbindung,
• Datenminimierung,
• Richtigkeit,
• Speicherbegrenzung,
• Integrität und Vertraulichkeit,
• Rechenschaftspflicht.

„Betriebsvereinbarungen müssen Artikel 6 - das Verbot mit Erlaubnisvorbehalt - einhalten und umsetzen. Auch weitere Bestimmungen wie Artikel 7, 9, 10, die Individualrechte der Beschäftigten aus Artikel 12 ff., aber auch die Kapitel 4 und 5 der DSGVO sind in datenschutzrechtlichen Betriebsvereinbarungen zu konkretisieren. Schließlich gelten selbstverständlich die Anforderungen aus § 75 Abs. 2 BetrVG.“

Gruß,
Cebulon


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