Generelles Recht auf Einsicht PA seitens Personalabteilung ...? (Einstellung)

MatthiasNRW, Friday, 04.08.2023, 13:25 (vor 273 Tagen) @ Ralf Böttcher

Hallo,

grundsätzlich hat der Arbeitgeber das Recht, eine Personalakte als Mittel der Personalführung vorzuhalten. Die Personalakte "gehört" dem Arbeitgeber, der Arbeitnehmer hat ein Recht auf Einsichtnahme und ggf. Gegendarstellung bzw. Korrektur.

Gesetzlich ist die Ausstellung eines Zwischenzeugnisses nicht geregelt, § 109 GewO kennt lediglich das Zeugnis bei Beendigung einer Beschäftigung. Der Anspruch auf ein Zwischenzeugnis kann sich allerdings aufgrund tariflicher Regelungen ergeben (z. B. § 35 Abs. 2 TVöD-AT).

Verantwortlich für die Ausstellung, die Gliederung und den Inhalt ist der Arbeitgeber. Hierbei besteht die Pflicht zur Wahrheit und Vollständigkeit. Ein Recht zur Mitsprache gibt es für den Arbeitnehmer nicht - die Mitwirkung ist jedoch möglich und Aussagen im Zeugnis können zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart werden, sofern u. a. die Grundsätze von Wahrheit und Vollständigkeit nicht verletzt werden.

Da es kein Mitbestimmungsrecht des Arbeitnehmers zum Zwischenzeugnis gibt, kann der Arbeitgeber dies natürlich nach Erstellung zur Personalakte nehmen. Sinnvollerweise ist dem Arbeitnehmer (der das Zeugnis angefordert hat) das Zeugnis nach Erstellung natürlich zur Verfügung zu stellen, z. B. per Post. Ob der Mitarbeiter nun seinen Briefkasten bei Krankheit oder Urlaub leert, liegt nicht in Verantwortung des Arbeitgebers.

Die Personalakte ist vertraulich zu führen - Zugriff sollten daher nur Personen haben, die für Personalentscheidungen verantwortlich sind. Eine Einsichtnahme Dritter, auch von Betriebs-/Personalräten oder der SBV, scheidet ohne Einverständnis des Arbeitnehmers aus. Im internen Bewerbungsverfahren ist also für die Einsichtnahme bestimmter Personenkreise das Einverständnis erforderlich - oder der Arbeitnehmer fügt einer internen Bewerbung die erforderlichen Unterlagen selbst bei.

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Gruß
Matthias


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