Befristeter AV = Nichtfortsetzungsmitteilung = Freistellung bzgl. AA (Kündigung)

MatthiasNRW, Monday, 28.08.2023, 12:44 (vor 244 Tagen) @ Ralf Böttcher

das würde ich so pauschal nicht sehen, siehe ErfK/Müller-Glöge, 23. Aufl. 2023, BGB § 629 Rn. 3. Demnach ist § 629 anzuwenden, wenn das (befristete) Arbeitsverhältnis "auf längere Zeit angelegt ist oder bereits länger angedauert hat". Müller-Glöge schließt es lediglich für befristete Probe-Arbeitsverhältnisse aus.

BGH, Urteil vom 31. 3. 1967 - VI ZR 288/64
Leitsatz: "Ein dauerndes Dienstverhältnis im Sinne von § 627 BGB setzt weder voraus, daß der Dienstverpflichtete den überwiegenden Teil seiner Arbeitskraft schuldet, noch daß er wirtschaftlich oder sozial von dem Dienstberechtigten abhängig ist. Es kann auch durch einen einjährigen Dienstvertrag begründet werden."

Aus der Begründung "Die zeitliche Begrenzung eines Dienstvertrages wird dann für eine nur vorübergehende Verbindung sprechen, wenn sie sich aus der Art der übertragenen Aufgabe ergibt (Urlaubs- oder Krankheitsvertretung; Aushilfe bei besonderem Arbeitsanfall; Mitwirkung bei einer einmaligen Veranstaltung). Umgekehrt weist eine Verpflichtung für ständige oder langfristige Aufgaben auf ein dauerndes Dienstverhältnis hin. So lag es im Falle des Klägers. Die Parteien waren sich darin einig, daß sich seine beratende Tätigkeit nicht mit dem Ablauf des vorgesehenen ersten Jahres erledigt haben werde. Dementsprechend gingen beide von der Möglichkeit und Zweckmäßigkeit einer Verlängerung des Dienstverhältnisses aus."

Was bedeutet in diesem Fall "auf längere Zeit angelegt ist oder bereits länger angedauert hat"?

Sind z. B. zwei Jahre befristeter AV = auf längere Zeit angelegt oder wenn z. B. 16 Monate vorüber sind = bereits länger angedauert hat?

Der Begriff des dauernden Dienstverhältnisses ist gesetzlich nicht definiert. Der BGH hat, wie ausgeführt, bereits bei einem einjährigen Dienstvertrag ein dauerndes Dienstverhältnis erkannt. Abseits der Dauer verweist der BGH auf die Art der zugewiesenen Aufgabe. Geht es hierbei um eine "Verpflichtung für ständige oder langfristige Aufgaben", ist die Frage von befristeter oder unbefristeter Vertragsgestaltung weniger von Bedeutung. Am Ende ist es eine Einzelfallbetrachtung, die u. a. Aufgabentyp und Vertragsdauer beinhaltet.

Davon ab im Kern m. E. keine SBV-Fragestellung.

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Gruß
Matthias


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