2. Stellvertreter zur Versammlung einladen (Versammlung)

albarracin, Baden-Württemberg, Monday, 04.09.2023, 14:25 (vor 238 Tagen) @ Dimitar.Mitev

Guten Tag,

das halte ich für eine zu enge Auslegung.
So hat das BAG bereits 1977 (1 ABR 67/75) einen durchaus auslegungsfähigen Rahmen für die Einladung von Gästen zur Betriebsversammlung angelegt, bei dem es idR darauf ankommt, wenn die Einladung zur Aufgabenerfüllung der Betriebsversammlung (Schwerbehindertenversammlung) "sachdienlich" ist.

Angesichts des doch recht umfangreichen Beispielkataloges für Ausnahmen der Nichtöffentlichkeit zB im ErfK (Koch, §§ 42-46 BetrVG Rn 3) oder Fitting (§ 42 Rn 15ff)
ist es mE nicht so eindeutig.
Denn bei einer SBV, in der VP und erste Stellvertretung regelmäßig im Einsatz sind, ist es jederzeit möglich, daß auch kurzfristig die 2. Stellvertretung zumindest als Verhinderungsvertretung zum Zug kommt.
Deswegen ist es im Rahmen einer SB-Versammlung durchaus "sachdienlich", wenn die Teilnahmeberechtigten zumindest einen groben Überblick bekommen über Stellvertretungen, deren Einsatz in der Zukunft nicht so ganz ausgeschlossen erscheint.

--
&Tschüß

Wolfgang


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