muss wählerliste zur schwbwahl veröffentlicht werden? (Wahlen)
Hallo Traute,
dies ist deine eigenwillige Sichtweise zum Thema.
Andere (Rechts)Meinung zu der gestellten Frage:
Adlhoch schreibt in seiner Kommentierung,
- dass jeder Wahlberechtigte,
- jeder im Betrieb Beschäftigte der ein berechtigtes Interesse hat (z.B. Wahlbewerberin),
- Mitglieder von BR bzw. PR und
- sogar der Beauftragte des Arbeitgebers,
ein Recht hat die Wählerliste (nicht nur eine Zeile) einzusehen.
Die Wählerliste ist (betriebsöffentlich) auszulegen (zum Beispiel):
- im Büro des Wahlvorstandes,
- des BR bzw. PR,
- der Schwerbehindertenvertretung.
Die datenschutzrechtliche Betrachtung ist ebenfalls kommentiert.
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Herzlichen Gruß
Hans-Peter