Umfang der Einsicht in das Wählerverzeichnis bei förmlicher Wahl (Wahlen)

Wolfgang E., Thursday, 09.11.2006, 10:03 (vor 6399 Tagen) @ traute

» In die Wählerliste dürfen nur Wähler schauen, ob sie gelistet sind. Und auch nur die Zeile, in der sie stehen. Alles andere ist Datenschutz.

Diese enge Auslegung bzw. Begrenzung des Einsichtsrechts entspricht regelmäßig nicht der Wahlordnung (§ 3 Abs. 2 SchwbVWO). Eine solche Handhabung wäre u.U. ein Grund zur Wahlanfechtung. Insbesondere ist es nicht zutreffend, dass "nur die Zeile" angeschaut werden darf, in "der sie stehen". Ein solches beschränktes Einsichtsrecht findet im Gesetz keine Stütze.

Mit der Frage zum Umfang der Einsicht in das Wählerverzeichnis hat sich das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg mit Beschluss vom 27.01.2004, 8 AR 7/06, ausführlich befasst und die entgegenstehende Rechtsprechung des Arbeitgerichts Stuttgart vom 21.05.2003, 24 BV 255/02, zur Einsicht in das Wählerverzeichnis im förmlichen Wahlverfahren aufgehoben. Näheres unter
www.schwbv.de/forum/index.php>id=2935


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