Beteiligung SchwbV beim Eingliederungsteam (BEM)

hackenberger, Monday, 18.09.2006, 17:11 (vor 6438 Tagen) @ BirgitKE

Hallo Birgit,

der § 84 schließt die SchwbV sofern es um Schwerbehinderte und Gleichgestellte geht mit ein.

Nun kann man mit Hilfe des § 81 hier argumentieren. Der § 81 gibt ja der SchwbV den Rechtsanspruch darauf achten können zu müssen, dass eine Gleichbehandlung von Nichtbehinderten und Schwerbehinderten erfolgt, gestärkt nun auch noch durch das AGG. So z.B. wenn unter 100 Bewerbungen nur eine Bewerbung eines Schwerbehinderten ist, hat die SchwbV den Anspruch alle Unterlagen oder falls es zu Vorstellungsgesprächen kommt, eben wegen dem Thema „Gleichbehandlung“, alle Unterlagen zu sehen bzw. an allen Gesprächen teilnehmen zu können.

Dieser Rechtsanspruch auf Vergleichbarkeit bei der Gründung eines Beschäftigungsverhältnisses kann im Berufsleben nun nicht mehr verloren gehen. Somit muss auch hier beim Thema Eingliederungsteam eine Möglichkeit des vergleichbaren Handels ermöglicht werden.

Ein weiteres Argument wäre, AN welche wegen längerer oder schwerer Krankheit eine Eingliederung bedürfen, sind ja oftmals auch von einer Behinderung bedroht, somit ein Thema für die SchwbV.

Zuletzt dann noch der § 95 SGB IX, Teilnahme an allen Gremiensitzungen. Ist das gemeinsame Eingliederungsteam zwischen AG und BR keines dieser> Hier sollte man es für die SchwbV auslegen oder zumindest so argumentieren.;-)


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