Heranziehung der Stellvertreter (Stellvertreter/in)

Cebulon, Tuesday, 09.01.2024, 14:30 (vor 109 Tagen) @ Sprotte81

Die Firma ist der Meinung, dass die beiden Stellvertreter max. 20 Stunden pro Woche für SBV aufbringen dürfen, da die Stellvertreter zeitlich nicht mehr machen dürfen, als die Vertrauensperson.

Hallo Sprotte,

für diese Behauptung gibt es keine Rechtsgrundlage! Wie haltlos diese pauschale These ist zeigt sich schon daran, wenn z.B. die VP nur mit 10 Wochenstunden beschäftigt wäre – und der Betrieb 1.000 sbM hätte: Dann dürfte nach dieser sinnfreien These von diesem Arbeitgeber z.B. nur 2x10 = 20 Wochenstunden max. Amtstätigkeit erfolgen bei 10.000 sbM: Was für ein blanker Unsinn: Schon dieses Beispiel zeigt, wie „hirnlos“ und schräg diese Behauptung ist!

Wenn ich das Gesetz richtig verstanden habe, steht uns in unserer Konstellation folgendes zu:
- VP voll freigestellt (egal ob TZ oder VZ)
- 1. und 2. Stellvertreter können ebenfalls voll für SBV-Arbeit freigestellt / herangezogen werden, weil wir über 200 BS-AB sind.

Das halte ich für eine ziemlich steile These. Woraus soll sich das denn zwingend ableiten lassen, wonach 2 ½ Freistellungen mit insgesamt 100 Wochenstunden?

Gruß,
Cebulon


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