BEM, Informationspflicht des AG (BEM)
Hallo Claus,
Du hast vollkommen Recht mit deiner Aussage/Auffassung. Die Anbietung/Einleitung des BEM ist eine personelle Maßnahme. Somit ist die SchwbV unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören so ganz unmissverständlich das SGB IX zu § 95 (2).
Auch der § 84 sieht hier ganz unmissverständlich bei Schwerbehinderte die Einbindung der SchwbV vor. Dieses sowohl bei Abs. 1 (er trifft nur auf Schwbs zu) wie aber auch bei Schwbs der Abs. 2.
Siehe auch einmal meine Auslegung im Beitrag: http://www.schwbv.de/forum/index.php>id=3052
Sinn der vorherigen Einbindung der SchwbV ist es, die SchwbV als Fachdienst/Fachauskunft zu hören um ihr die Möglichkeit zu Erteilung von Hinweisen, Vorschlägen zur Besserung der Situation welche zur Notwendigkeit eines BEM geführt haben zu ermöglichen. Möglicher weise hat die SchwbV ja schon erkannt, dass es im Arbeitsumfeld/ am Arbeitsplatz Verbesserungsmöglichkeiten gibt.
Im Kommentar heißt es hierzu: Der Arbeitgeber hat mit dem Betriebs- bzw. Personalrat oder der sonst zuständigen Interessenvertretung, bei schwerbehinderten Menschen außerdem mit der Schwerbehindertenvertretung, die Möglichkeiten zu klären, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann.
Diese Hinweise sollten dann Bestandteil des dem Mitarbeiter angebotenen BEM sein, lehnt dieser aber das BEM ab, wars das.