AÜG-Kräfte bei der Stellenbesetzung und SGB IX-Prüfpflicht (Umgang mit BR / PR)

Cebulon, Tuesday, 16.04.2024, 06:30 (vor 13 Tagen) @ WoBi

Geht das AÜG den Verpflichtungen für öffentliche Arbeitgeber den §§ 164 Abs 1 / 165 SGB IX vor?

Hallo,

maßgebend dürfte sein, dass bereits bei der früheren Besetzung eines Arbeitsplatzes mit einem Leiharbeitnehmer dem freien Arbeitsmarkt ein Arbeitsplatz zu Lasten der Gruppe der arbeitssuchenden sbM entzogen worden ist. Bei der angeprangerten Verfahrensweise im Sinne der neuen PR-Vorsitzenden könnte der Gruppe der arbeitssuchenden sbM unter dem Vorwand der ausschließlich internen Besetzbarkeit erneut ein Arbeitsplatz entzogen werden, obwohl sie als Externe in Konkurrenz mit dem (vormaligen) Leiharbeitnehmer stehen. Dies widerspricht dem Zweck des § 164 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB IX und ist m.E. klar diskriminierend. Die sbM müssen daher Gelegenheit erhalten, sich auf Veranlassung der zu konsultierenden Arbeitsagentur für den zu besetzenden Arbeitsplatz zu bewerben.

Das alles lässt sich m.E. unschwer folgern aus der Begründung im Grundsatzbeschluss des BAG, 23.06. 2010 - 7 ABR 3/09, Gründe B III 2 b aa (ab Rn. 28) zum SGB IX a.F. unter Aufhebung aller Vorinstanzen. Demnach besteht offenbar noch Schulungsbedarf bei dieser neuen Vorsitzenden:

Leitsätze:
1. Die in § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB IX normierte Prüf- und Konsultationspflicht des Arbeitgebers besteht auch dann, wenn der Arbeitgeber beabsichtigt, einen frei werdenden oder neu geschaffenen Arbeitsplatz mit einem Leiharbeitnehmer zu besetzen.

2. Verstößt der Arbeitgeber gegen seine Pflichten aus § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB IX [a.F.], berechtigt dies den Betriebsrat, die Zustimmung zur Einstellung des Leiharbeitnehmers nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG zu verweigern.

Nun habe ich wiedermal "Gegenwind" durch das andere Mitbestimmungsgremium, die "neue" Vorsitzende erhalten.

Es gibt nur EINEN Träger der Mitbestimmung: Die SBV ist weder Gremium noch Mitbestimmungsorgan.

Gruß,
Cebulon


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