AÜG-Kräfte bei der Stellenbesetzung und SGB IX-Prüfpflicht (Umgang mit BR / PR)

WoBi, Tuesday, 16.04.2024, 18:50 (vor 13 Tagen) @ Cebulon

Hallo,

die Leihkräfte werden nicht auf "frei werdenden oder neu geschaffenen Arbeitsplätze" befristet einge"kauft", sondern als Vertretungen auf vorhandene "verwaiste" Arbeitsplätze, z.B. wegen Krankheit eingesetzt. Dazu erfolgt die Zustimmung des Gremiums.

Eine Information und Beauftragung zur Vermittlung der AfA liefert kaum / extrem selten / eigentlich nie einen erkennbaren Rücklauf, selbst bei externen (unbefristeten) Ausschreibungen. Die AfA erfüllt die nach dem SGB IX zugewiesenen Aufgaben im Bereich der Vermittlungsvorschläge nicht nachvollziehbar.

Es besteht nach § 13a AÜG die Informationspflicht über einen zu besetzenden Arbeitsplatz durch den entleihenden Arbeitgeber.

In der Randnummer 5 steht dazu:
"Der Entleiher hat alle Leih-AN, für welche der Tatbestand erfüllt ist, ungefragt von sich aus über die zu besetzenden Arbeitsplätze zu informieren; dieser Pflicht korrespondiert ein Anspruch des Leih-AN. Dagegen folgt aus §13a keine Beschränkung der Einstellungsentscheidung, insbes. müssen Leih-AN nicht vorrangig berücksichtigt werden."

Hier wird durch "nicht vorrangig berücksichtigt werden" durch das Gremium abgeleitet, dass eine Berücksichtigung zu erfolgen hat.

Ich betone mehr "keine Beschränkung der Einstellungsentscheidung". Durch die getroffene Arbeitgeberentscheidung einer Einbeziehung von Bewerbungen der Leihkräfte in das Auswahlverfahren der "nur internen" Ausschreibung, greifen die zwingenden Sachgründe für eine nur eingeschränkte Stellenbesetzung mit bereits vorhandenem Personal nicht mehr.
Es besteht nur eine Informationspflicht nach dem AÜG, welche durch die Veröffentlichung in Intranet erfüllt wird.

Bei einer "nur internen" Stellenausschreibung steht für die AfA kein zu vermittelnder Arbeitsplatz zur Verfügung. Also nutzt die Information und Beauftragung von Vermittlungsvorschlägen durch den Arbeitgeber mit der internen Veröffentlichung der Stellenausschreibung nichts. Es wird durch den Arbeitgeber gegenüber dem Gremium darauf hingewiesen, dass eine Abfrage nach § 164 Abs. 1 SGB IX erfolgt ist.

Ohne je einen Vermittlungsvorschlag der AfA erhalten zu haben, ist das Einfordern der Information und Beauftragung der AfA ein "Kampf gegen Windmühlen nach Don Quijote".
Wie soll man da ein Gremium motovieren können, sich für die Rechte von Menschen mit Behinderung oder die Durchsetzung vom SGB IX einzusetzen?

--
Gruß
Wolfgang


gesamter Thread:

 RSS-Feed dieser Diskussion