Angemessener Vorlauf (Allgemeines)
Einfach §178 Abs.2 SGB IX anwenden, denn der Dienstgeber muss nicht nur informieren, sondern auch vor einen Entscheidung anhören und er trifft ja hinsichtlich der Termine Entscheidungen die einen Menschen mit Schwerbehinderung berühren. Bei uns werden Terminvorschläge unterbreitet, wobei die Personalleitung meist schon vorher über die Outlook Kalender gecheckt hat, wann die Teilnehmer zusammenfinden können.
Gruß
Phönix