Nachwirkender Kündigungsschutz der SBV (Allgemeines)
Hallo Sandra,
eine derartige Regelung gibt es für freigestellte Betriebsräte in § 38 Abs. 3 BetrVG mit
"Der Zeitraum für die Weiterzahlung des nach § 37 Abs. 4 zu bemessenden Arbeitsentgelts und für die Beschäftigung nach § 37 Abs. 5 erhöht sich für Mitglieder des Betriebsrats, die drei volle aufeinanderfolgende Amtszeiten freigestellt waren, auf zwei Jahre nach Ablauf der Amtszeit".
Vielleicht dort gelesen?
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Gruß
Wolfgang