Stellungnahme -schriftliche Anhörung (Allgemeines)

Karin73, Im Norden, Tuesday, 19.11.2024, 21:25 (vor 699 Tagen)

Hallo zusammen,
wie handhabt ihr das? Wenn ihr eine schriftliche Stellungnahme zur Kündigung abgeben sollt-Anhörung zur Kündigung in der Probezeit dem Arbeitgeber gegenüber.
Stellt ihr eure Stellungnahme dem SbM ebenfalls zu Verfügung? Oder ist das gegenfalls ein Verstoß gegen den Datenschutz?
LG Karin

Stellungnahme -schriftliche Anhörung

albarracin, Baden-Württemberg, Wednesday, 20.11.2024, 09:20 (vor 699 Tagen) @ Karin73

Hallo,

ein Verstoss könnte eher die Verweigerung der Stellungnahme ggü. dem/der Betroffenen sein, denn diese haben ein Recht auf Einsichtnahme in allen Angelegenheiten, die sie selbst betreffen.

Der Grundsatz sollte sein, daß alle Stellungnahmen der SBV in personellen Einzelfällen möglichst vorher mit den Betroffenen besprochen werden und diesen unaufgefordert eine Kopie der Stellungnahnme zugesandt wird.

--
&Tschüß

Wolfgang

Stellungnahme -schriftliche Anhörung

Karin73, Im Norden, Friday, 22.11.2024, 14:16 (vor 697 Tagen) @ albarracin

Gibt's dafür irgendwie eine rechtliche Grundlage?
Mir drohen gerade rechtliche Konsequenzen wegen Datenschutz Verstoß.

Stellungnahme -schriftliche Anhörung

Cebulon, Friday, 22.11.2024, 15:02 (vor 697 Tagen) @ Karin73

Stellt ihr eure Stellungnahme dem SbM ebenfalls zu Verfügung? Oder ist das gegenfalls ein Verstoß gegen den Datenschutz?

Bin zwar kein Experte für EU-DSGVO. Aber es dürfte wohl ein Recht auf Einsicht in die gespeicherten Daten bei der SBV geben? Im Übrigen teile ich die Ansicht von albarracin.

Zu dem SBV-Datenschutz vgl auch die fundierten FAQ eines ausgewiesenen Datenschutzexperten aus Baden-Württemberg.

Gruß,
Cebulon

Stellungnahme -schriftliche Anhörung

albarracin, Baden-Württemberg, Friday, 22.11.2024, 15:27 (vor 697 Tagen) @ Karin73

Hallo,

Gibt's dafür irgendwie eine rechtliche Grundlage?

Natürlich gibt es diese rechtliche Grundlage zum Einsichtsrecht für Betroffene, zB in Art. 15 DSGVO
https://datenschutz-grundverordnung.eu/dsgvo/art-15-dsgvo-auskunftsrecht-der-betroffenen-person/
ergänzt durch § 34 BDSG
https://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_2018/__34.html

Bereits mit Urteil vom 15.12.1983 hat das BVerfG das "Recht auf informationelle Selbstbestimmung" anerkannt als Teil des grundgesetzlich geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Dazu gehört auch immer das Recht auf Auskunft über gespeicherte Daten.
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1983/12/rs19831215_1bvr020983.html

Mir drohen gerade rechtliche Konsequenzen wegen Datenschutz Verstoß.

Schade, daß Du Dich von diesem offensichtlichem Unsinn ins Bockshorn jagen lässt.

--
&Tschüß

Wolfgang

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