Wählbarkeit (Wahlen)
Da es sich um eine ambulante Pflegeeinrichtung handelt, gehe ich mal von einem kirchlichen Träger aus und dann sind wir bei der MAV (Mitarbeitervertretung).
Nicht kandidieren kann, wer:
• als Mitarbeiter oder Mitarbeiterin zu selbstständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten befugt ist, (z.B. Entscheidung über Gewährung oder Nichtgewährung von Sonderurlaub). Die Leitung bezieht sich nicht auf ein Teilgebiet wie z.B. Station oder Küche.
• als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter über Kompetenzen (Befugnisse) verfügt wie Urlaubsbewilligung, Bewilligung von Dienstreisen, Entgegennahme von Krankmeldungen oder das Führen sogenannter strukurierter Mitarbeitergespräche und diesbezüglich eigenständige Entscheidungen treffen kann, ohne dass eine weitere Genehmigung des Dienstgebers oder Trägers erforderlich ist.
• Mitglied im Wahlausschuss ist.
Quelle
Gruß
Phönix